Die Kostenübernahme für die Krankenfahrt zur ambulanten Operation ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Ausnahmefall:
Die Krankenfahrt zur ambulante Operation, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird kann ärztlich verordnet werden. Für den ärztlich verordneten Ausnahmefall gilt keine Genehmigungspflicht.
Die Kostenübernahme für die Krankenfahrt zur ambulanten Operation ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Ausnahmefall: Die Krankenfahrt zur ambulante Operation, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird kann ärztlich verordnet werden. Für den ärztlich verordneten Ausnahmefall gilt keine Genehmigungspflicht. Die gilt auch für die Vor- oder Nachbehandlung im Zusammenhang mit einer ambulanten OP, wenn die Fahrt aus zwingend medizinisch erforderlichen Gründen verordnet wird.